Allgemeine Geschäftsbedingungen der Technikus Innovative Systeme GesmbH
1.Allgemeines:Unsere allgemeinen Zahlungs-, Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil eines jeden zwischen uns und unseren Kunden abgeschlossenen Vertrages, die der Käufer durch die Aufgabe seiner Bestellung anerkennt. Frühere oder gewohnheitsmäßige Vereinbarungen sowie alle Einkaufsbedingungen, die mit den nachfolgend angeführten allgemeinen Bedingungen in Widerspruch stehen, haben keine Gültigkeit. Sie sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. |
2. Angebote und Bestellungen:Die von uns angegebenen Preise, Mengen, Lieferfristen und Liefermöglichkeiten sind, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, freibleibend. Bei uns eingegangene Bestellungen können nur mit unserer Zustimmung storniert werden. Haben wir ein Angebot gestellt, sind wir an die Bestellung nur dann gebunden, wenn diese den gesamten Leistungsumfang unseres Anbotes erfasst. |
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3.Preise:Liegen zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem vereinbarten Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistungsausführung mehr als zwei Monate, so bewirken Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag sowie Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der paritätischen Kommission oder Preisänderungen der Vorlieferanten oder eine Erhöhung der Weltmarktpreise für Rohstoffe eine entsprechende Preiserhöhung. Unsere Preise verstehen sich für unsere Waren ab unserem Lager ohne Versandspesen und Verpackung. |
4.Lieferung durch Übergabe:Alle angenommenen Bestellungen verstehen sich für Lieferungen ab unserem Lager in Jenbach. Der Käufer kann die Ware selbst dort abholen oder von einem Beauftragten abholen lassen. Nach Überprüfung und Übergabe der Ware wird angenommen, dass diese vollständig und in gutem Zustand übergeben wurde. Die Übergabe der Ware an einen durch den Käufer namhaft gemachten Dritten hat dieselbe Wirkung wie die Übergabe an den Käufer selbst. |
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5.Lieferung durch Versand:Der Warenversand erfolgt grundsätzlich „unfrei“ bzw. gegen Verrechnung der Verpackungs- u. Transportkosten. Transportschadensreklamationen sind vom Empfänger mit dem Frachtführer (Spediteur) abzuwickeln. Der Abschluß etwaiger Transport-oder sonstiger Versicherungen bleibt dem Käufer überlassen. Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. |
6. Verpackung:Eine Grundverpackung für die Übernahme ab unserem Auslieferungslager ist frei. Jede für den Versand erforderliche oder auf besonderen Wunsch des Käufers verwendete Verpackung geht zu Lasten des Käufers. Es werden hiefür die Selbstkosten berechnet. |
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7. Eigentumsvorbehalt:Bei sämtlichen Lieferungen behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Das Eigentum an dem Liefergegenstand geht erst nach gänzlicher Bezahlung unserer offenen Forderungen aus einem jeweils abgeschlossenen Kaufvertrag auf den Käufer über. Bei Bezahlung mit Wechsel und/oder Scheck geht das Eigentum an der gelieferten Ware bei deren Einlösung über. Der Käufer ist berechtigt, die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zu veräußern oder sonstwie über die Ware zu verfügen, doch ist er verpflichtet, den diesbezüglichen Verkaufserlös zur Abdeckung unserer Forderung zu verwenden. Nur unter dieser Bedingung ist der Käufer berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weiter zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind unzulässig, der Käufer hat uns die Pfändung oder sonstige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren unverzüglich anzuzeigen. Alle damit im Zusammenhang uns entstehenden Kosten trägt der Käufer. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Vermögens abgelehnt, wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen. Der Käuferhat uns in diesen Fällen auf unser Verlangen ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm noch vorhandener Ware, die in unserem Eigentum steht, zu übermitteln. Wir sind berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Waren zurückzuholen, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag anzusehen ist. Werden unsere Waren mit fremden Waren zusammengebaut, erwerben wir an der durch den Zusammenbau entstandenen Sache im wertmäßigen Verhältnis Miteigentum. Alle durch die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes entstehenden Kosten trägt der Käufer. |
8.Zahlung:Für die Begleichung der Rechnungen gelten 10 Tage 3% Skonto; 30 Tage netto oder die von Fall zu Fall vereinbarten Zahlungsbedingungen. Alle Zahlungen müssen an unser Hausgerichtet sein. Von den Zahlungsbedingungen abweichende Zahlungen werden als Teilzahlungen angesehen. Wir sind berechtigt, Zahlungen ohne Widmung nach unserem Belieben auf andere offene Verbindlichkeiten des Käufers zu verrechnen. Schecks oder andere nicht bare Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Sämtliche im Zusammenhang mit solchen Zahlungsmitteln entstehenden Kosten, wie Bank- und/oder Wechselspesen und Zinsen, gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung einer Lieferung wegen etwaiger Ansprüche aus einer anderen Lieferung oder wegen von uns nicht anerkannter Beanstandungen zurückzuhalten. Treten nach Auftragsbestätigung beim Käufer Umstände ein, die seine Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit beeinträchtigen oder werden uns nach Auftragsbestätigung derartige Umstände bekannt, so sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder trotz abweichend vereinbarter Zahlungsbedingungen, Vorauszahlung oder Bestellung von Sicherheiten zu verlangen. Als Nachweis solcher Umstände gilt auch die Auskunft einer Bank oder einer angesehenen Auskunftei, ohne dass wir dem Käufer gegenüber beweispflichtig sind. Zielüberschreitungen werden mit dem banküblichen Zinssatz belastet. Bei neuen oder in Zahlungsverzug geratenen Geschäftspartnern behalten wir uns das Recht zur Nachnahmelieferung oder zur Einhebung unserer Vorkassarechnung vor. Mahn- oder Inkassospesen sowie Klagekosten bei Zahlungsverzug gehen zu Lasten des Käufers. Nur Personen mit einer von uns ausgestellten schriftlichen Inkassovollmacht sind zum Inkasso berechtigt. |
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9. Lieferung auf Abruf:Wurde eine Lieferung auf Abruf innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart (Rahmenaufträge), so sind wir berechtigt, einen bei Fristablauf noch nicht abgerufenen Teil der Bestellung auszuliefern und sofort fällig zu stellen. |
10. LiefereinstellungNichteinhaltung der Zahlungsverpflichtungen oder unzulässige Verfügungen über gelieferte Waren durch den Käufer (vergleiche Ziffer 11) berechtigen uns vorbehaltlich weitergehender Ansprüche, jede weitere Lieferung einzustellen. |
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11. Lieferhindernisse und höhere Gewalt:Angegebene Lieferzeiten sind unverbindlich und gelten unter dem Vorbehalt der jeweiligen Liefermöglichkeiten. Ihre Nichteinhaltung berechtigt den Käufer nicht, uns in Verzug zu setzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Ereignisse höherer Gewalt, wie Streiks, Mangel an Rohstoffen, Halbmaterialien und Arbeitskräften sowie Lieferschwierigkeiten seitens unserer Zulieferfirmen, welche auf die Herstellung oder den Versand einwirken, berechtigen uns wahlweise, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und im Unfang ihrer Auswirkung hinauszuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Ansprüche des Käufers auf Nachlieferung sind ausgeschlossen.Schadenersatzansprüche bestehen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur, wenn die Schadenszufügung durch unsere Leute vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. 12. Salvatorische Klausel:Falls eine der vorstehenden Bedingungen durch ein Gericht oder eine Behörde für ungültig erklärt oder sonst wie rechtsunwirksam werden sollte, so hat dies keinen Einfluß auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen. |
13. Gewährleistung:Soweit zwingende gesetzliche Vorschriften nichts anderes bestimmen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die von uns zugesicherten Eigenschaften in Bezug auf Material, Fertigungsqualität und Fehlerfreiheit, entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Offene Mängel sind innerhalb von 8 Tagen nach Eingang am Bestimmungsort, versteckte Mängel innerhalb 8 Tagen nach ihrer Entdeckung zu reklamieren. Bei nicht rechtzeitiger Beanstandung gilt die gelieferte Ware als genehmigt. Im Rahmen der Gewährleistung sind wir wahlweise berechtigt, die gelieferte Ware zu verbessern, eine Ersatzlieferung vorzunehmen oder eine Preisminderung zu gewähren. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über. Über unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Waren an eine unserer Kundendienststellen zu übersenden, sofern dies nicht untunlich ist. Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn unsere Ware durch Einbau fremder Teile oder durch unsachgemäßen Einbau verändert oder beschädigt wird bzw. durch jede Reparatur an unserer Ware, die nicht durch uns oder eine unserer offiziellen Kundendienststellen vorgenommen wurde. Natürlicher Verschleiß und jede Beschädigung der Ware durch äußere Einwirkungen schließen die Gewährleistung aus. Schadenersatzansprüche sind in jedem Fall ausgeschlossen, es sei denn, dass die Schadenszufügung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch uns erfolgt wäre. |
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14. Reklamationen:Alle Reklamationen müssen schriftlich erfolgen, Reklamationen der Rechnung innerhalb von 3 Tagen, Reklamationen der Ware innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt. Maßgebend ist der Postaufgabestempel bzw. Fax - oder E-mail - Eingang. |
15. WarenrücksendungenOhne unsere vorherige schriftliche Zustimmung wird keine Rücksendung angenommen. Im Falle einer Rücksendung muß diese fracht- und spesenfrei an unser Lager erfolgen. Eine eventuelle Vergütung der Frachtkosten nach Prüfung des Sachverhaltes kann zusammen mit einer Warengutschrift erfolgen. |
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16. Anwendungstechnische Beratung:Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Ware liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung durch uns in Wort und Schrift gilt als unverbindlich und befreit den Käufer nicht von der Verpflichtung, selbst die Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigte Verwendung zu prüfen und im Falle des Wiederverkaufs auch den Folgekäufer über die bestimmungsgemässe Verwendung aufzuklären. |
17. Erfüllungsort und Gerichtsstand:Erfüllungsort für die Lieferung sowie für sämtliche Verpflichtungen des Käufers uns gegenüber ist Jenbach. Für alle eventuell aus oder im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Geschäft stehenden Rechtsstreitigkeiten wird die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Innsbruck, bzw. für Rechtsansprüche, die in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen in Schwaz fallen, dieses vereinbart. |
Maurach, 1.10.2011